Momentane juristische Situation
Es ist erstaunlich, wie selten sich die an der Donogenen Insemination beteiligten Personen (Ehepaar, Samenspender, Arzt, Kind) juristisch miteinander auseinandersetzen müssen. Anscheinend werden normalerweise alle Ansprüche der beteiligten Personen ausreichend befriedigt, sodass kein Klagebedarf besteht. Trotzdem ist eine gesetzliche Regelung, die die Rechtslage sichert, längst überfällig. So können befragte Juristen momentan auch nur ihre persönliche Rechtsauslegung liefern, indem sie sich an andere Gesetze anlehnen, die sich – allerdings nur mittelbar - mit dem Problemfeld beschäftigen. Als Folge hiervon – und im Hinblick auf eine spätere Gesetzgebung - wird die Rechtslage kontrovers diskutiert und beurteilt.
Darüber hinaus gibt uns aber schon das neue Gesetz §1600 BGB (KindRvErbG) vom 09.04.02 einen guten Halt. Es stellt nämlich einen erheblichen Beitrag zur gesellschaftlichen Stellung des Kindes dar, indem es eine Anfechtung der Vaterschaft sowohl durch die Mutter als auch durch den sozialen Vater ausschließt. Als Folge dieses Gesetzes hat das Kind auf jeden Fall ein Recht auf Unterhalt und Erbe vom Ehepaar, das der Donogenen Insemination zugestimmt hat. Beide Partner – auch das ein wichtiger Punkt - erhalten alle Rechte und Pflichten aus der Geburt des Kindes. Das betrifft insbesondere auch das Sorgerecht. Im Falle einer Scheidung wird dieses je nach Sachlage – wie in einem Scheidungsfall ohne vorherige Donogene Insemination - geregelt.
Ohne gesetzliche Regelung bleibt weiterhin die Frage nach der Spenderanonymität und der Gesetzgeber ist aufgerufen, endlich diese schwierige Frage zu lösen. Einige Juristen argumentieren, das Recht auf Kenntnis seiner biologischen Abkunft sei im Grundgesetz verankert. Deshalb müsse der Name des Samenspenders aufbewahrt werden. Dem Kind müsse die Möglichkeit erhalten bleiben, später seinen biologischen Vater kennen lernen zu können. Andere Kenner der Problematik sehen das anders und meinen, dass die Donogene Insemination nur möglich sei, wenn die beteiligten Parteien ausreichend voreinander geschützt werden. Es dürften keine Begehrlichkeiten geweckt werden, hinter die Fassade schauen zu wollen. Nur so hätten die betroffenen Paare ihre Kinder wirklich für sich allein. Nur so hätten die Samenspender wirtschaftliche und emotionale Sicherheit, um später einmal eine eigene Familie gründen zu können.
Sie bekommen von uns im Rahmen eines ausführlichen Gespräches über die Donogene Insemination einen Vertrag vorgelegt. Mit diesem Vertrag wird Ihr Verhältnis zu unserer Praxis, zueinander und zum aus der Methode entstehenden Kind geregelt. Im Einzelnen und unter Anderem erklären Sie
- dass Sie das Kind beide wünschen
- dass Sie das Kind als eheliches Kind annehmen wollen
- dass ihnen der Samenspender unbekannt bleiben soll und sie keine Ansprüche gegen ihn haben wollen.
- dass Sie uns gegenüber auf Ansprüche aus einer fachgerecht durchgeführten Inseminationsbehandlung verzichten
- dass wir Ihnen einen Erfolg der Behandlung nicht garantieren können
- dass Sie ausführlich von uns über alle mit der Methode zusammenhängenden Fragen aufgeklärt wurden und keine weiterem Fragen haben
Von unserer Seite als behandelnde Ärzte steht unsere Verpflichtung aus unserem Berufsrecht, alles zu unternehmen, was zum Erfolg der Behandlung beiträgt, ohne Ihnen dadurch Schaden zuzufügen.
Zum Thema "Spenderkartei"
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